Energieausweis
Was regelt der Energieausweis?
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Bewertung eines Gebäudes, deren Grundlage in der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) geregelt wurde. Seit 2009 ist er Pflicht. Wer diesen bei einem Verkauf oder einer Vermietung nicht vorlegt, muss mit einer Strafe von bis zu 14.000 € rechnen.
Er bietet künftigen Käufern und Mietern Transparenz in Bezug auf den Energieverbrauch eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Eigentümern kann er als Anhaltspunkt zur dauerhaften Einsparung von Energie und Heizkosten dienen. Er beinhaltet Maßnahmen zur Energieeinsparung und zeigt auf, wann sich diese rechnen.
Ein Energieausweis kann schon bald ein wichtiges Kriterium bei einem Verkauf oder einer Vermietung werden, denn die energetische Qualität wird bei steigenden Energiekosten immer bedeutender und entpuppt sich bald als Qualitätsmerkmal auf dem Immobilienmarkt.
Ein Energieausweis ist ebenfalls notwendig, wenn Sie Ihr Gebäude umfassend sanieren wollen inklusive energetischer Gesamtbilanzierung nach aktuellem Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Zwei unterschiedliche Arten des Energieausweises:
Der Energieausweis für bestehende Gebäude kann als Bedarfsausweis oder als Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
Der Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis analysiert ausführlich den energetischen Zustand des Gebäudes (Dach, Wand, Fenster, Heizung) und gibt Empfehlungen zur Modernisierung. Er zeigt auf einer Farbskala von grün bis rot den Primärenergiebedarf eines Gebäudes an. Empfohlen wird bei der Erstellung eine Vor-Ort-Besichtigung des Hauses durch einen Experten zur fachlichen Begutachtung.
Der Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkosten der Bewohner der letzten drei Jahre. Er ist damit abhängig vom individuellen Heizverhalten, von Klimaschwankungen (z.B. harter Winter) und von der Beheizung der umliegenden Wohnungen. Eine Farbskala für Heizung, Warmwasser sowie für den Stromverbrauch kennzeichnet die Verbrauchswerte.
Wann ist das Vorlegen des Energieausweises Pflicht?
Bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie muss der Hauseigentümer den Interessenten unverzüglich (spätestens jedoch 14 Tage nach Aufforderung) einen noch gültigen Energieausweis (Original oder Kopie) vorlegen.
Welche Ausnahmen gibt es von der Vorlagepflicht?
Davon ausgenommen sind:
- unter Denkmalschutz stehende Gebäude
- Gebäude mit einer Nutzfläche, die unter 50 m2 liegt
- Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt und beheizt werden (z.B. Ferienhäuser)
- Gebäude, wie Ställe, Gewächshäuser, geringfügig beheizte Betriebsgebäude
Förderung
Eine Vielzahl an Förderprogrammen soll dabei helfen, Investitionen im Bereich der energetischen Gebäudesanierung zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik "Fördermittel".